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	<title>S+W Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftstreuhand mbH</title>
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	<pubDate>Sat, 03 Mar 2012 17:51:49 +0000</pubDate>
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		<title>Vom Arbeitgeber &#252;bernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verh&#228;ngten Geldbu&#223;e bzw. -auflage als Arbeitslohn</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 06:32:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[&#220;bernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verh&#228;ngte Bu&#223;gelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz &#252;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortf&#252;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein &#252;berwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#220;bernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verh&#228;ngte Bu&#223;gelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz &#252;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortf&#252;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Ein &#252;berwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt nur vor, wenn nach einer Gesamtw&#252;rdigung der Begleitumst&#228;nde der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers an der &#220;bernahme von Geldbu&#223;e bzw. -auflage durch den Arbeitgeber &#252;berlagert.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH die Zahlung eines Bu&#223;gelds und einer Geldauflage &#252;bernommen, die gegen ihren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer verh&#228;ngt worden waren. Dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer war vorgeworfen worden, gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts durch Umetikettieren von Waren versto&#223;en zu haben. Ihm war deshalb ein Bu&#223;geld von insgesamt ca. 17.000 DM auferlegt worden. Au&#223;erdem war ein Strafverfahren gegen ihn gegen Auflage einer Zahlung von 62.000 DM eingestellt worden. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer muss die von der GmbH &#252;bernommenen Betr&#228;ge danach als Arbeitslohn versteuern. </p>
<p>Er kann auch nicht zugleich einen Abzug der Bu&#223;e als Werbungskosten erreichen. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer Bu&#223;geld oder Geldauflage nicht als Werbungskosten abziehen kann, selbst wenn die Zahlungsverpflichtung Folge schuldhafter Handlungen ist, die im Rahmen der beruflichen Aufgabenerf&#252;llung des Arbeitnehmers liegen. Denn nach ausdr&#252;cklicher Regelung im Einkommensteuergesetz sind die von einer Beh&#246;rde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbu&#223;en nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch ein Werbungskostenabzug von Geldauflagen i.S. des § 153a der Strafprozessordnung scheidet aus, soweit diese Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.</p>
<p>BFH, Urteil vom 22.07.08   VI R 47/06 -</p>
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		<title>Erm&#228;&#223;igter Umsatzsteuersatz f&#252;r das Legen von Hausanschl&#252;ssen durch ein Wasserversorgungsunternehmen</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 06:32:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt f&#228;llt unter den Begriff &#8220;Lieferung von Wasser&#8221; im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ist deshalb mit dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz zu versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt f&#228;llt unter den Begriff &#8220;Lieferung von Wasser&#8221; im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ist deshalb mit dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz zu versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03. </p>
<p>Kl&#228;ger war ein aus mehreren St&#228;dten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundst&#252;ckseigent&#252;mern gegen Kostenerstattung Hausanschl&#252;sse, d.h. er verband sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundst&#252;ckseigent&#252;mers. Die Hausanschl&#252;sse blieben im Eigentum des Kl&#228;gers. </p>
<p>Der Kl&#228;ger war der Meinung, auf diese Ums&#228;tze (Legen des Hausanschlusses) sei - ebenso wie f&#252;r die Wasserlieferung selbst - nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage zum UStG der erm&#228;&#223;igte Steuersatz von 7 % anzuwenden, soweit sie an Grundst&#252;ckseigent&#252;mer ausgef&#252;hrt wurden, die zugleich Empf&#228;nger der nachfolgenden Wasserlieferungen waren. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Ums&#228;tze den Regelsteuersatz (damals 16 %) angewendet. </p>
<p>Der BFH folgte im Ergebnis der Auffassung des Kl&#228;gers. Er f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung aus, in dem im vorliegenden Verfahren auf seine Vorlage hin ergangenen Urteil vom 3. April 2008 habe der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass unter den Begriff &#8220;Lieferungen von Wasser&#8221; i.S. von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch das Legen eines Hausanschlusses falle. Das m&#252;sse - so der BFH - dann auch f&#252;r die Auslegung des UStG gelten. Zwar d&#252;rften die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grunds&#228;tzlichen Steuererm&#228;&#223;igung f&#252;r die &#8220;Lieferungen von Wasser&#8221; ausschlie&#223;en. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und k&#246;nne nicht durch eine blo&#223;e Verwaltungsvorschrift geschehen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG enthalte einen solchen Ausschluss nicht.</p>
<p>BFH, Urteil vom 08.10.08   V R 61/03 -</p>
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		<title>Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen?</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 06:31:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit zwei Urteilen vom 2. September 2008 hat der X. Senat entschieden, wie in Zusammenhang mit betrieblichen Losveranstaltungen erzielte Preise einkommensteuerrechtlich einzuordnen sind.
In der Sache X R 8/06 war der Kl&#228;ger selbst&#228;ndiger Bezirksleiter einer Bausparkasse.
Die Bausparkasse f&#252;hrte eine &#8220;Wettbewerbsauslosung f&#252;r akquirierende Au&#223;endienstmitarbeiter&#8221; durch. Nach den Spielregeln wurde f&#252;r jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM f&#252;r die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit zwei Urteilen vom 2. September 2008 hat der X. Senat entschieden, wie in Zusammenhang mit betrieblichen Losveranstaltungen erzielte Preise einkommensteuerrechtlich einzuordnen sind.</p>
<p>In der Sache X R 8/06 war der Kl&#228;ger selbst&#228;ndiger Bezirksleiter einer Bausparkasse.</p>
<p>Die Bausparkasse f&#252;hrte eine &#8220;Wettbewerbsauslosung f&#252;r akquirierende Au&#223;endienstmitarbeiter&#8221; durch. Nach den Spielregeln wurde f&#252;r jeden vermittelten Bausparvertrag 1 DM f&#252;r die Auslosung einbehalten. Anfang 1997 gewann der Kl&#228;ger einen BMW Z3, den er noch im Jahr 1997 f&#252;r 51.000 DM ver&#228;u&#223;erte. Das Finanzamt erfasste den Verkaufserl&#246;s von 51.000 DM als Gewinn. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision statt; die M&#246;glichkeit, bereits verdientes Geld im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, f&#252;hre nicht zu Betriebseinnahmen.</p>
<p>In der Sache X R 25/07 betrieb die Kl&#228;gerin eine Handelsvertretung mit Kosmetik des Kosmetikherstellers X. X verloste im Kalenderjahr 2001 ein Einfamilienhaus. Teilnahmeberechtigt an dem Wettbewerb waren alle selbst&#228;ndig t&#228;tigen Vertriebsmitarbeiter der X. Die H&#246;chstzahl der Lose war begrenzt auf 8 St&#252;ck je Teilnehmer. Jeweils ein Los erhielt, wer in den beiden Monaten Januar und Februar 2001 Ums&#228;tze mit X in H&#246;he von jeweils 250 DM erzielte. X garantierte jedem Teilnehmer einen Gewinn. Am 25. August 2001 gewann die Kl&#228;gerin das als Hauptgewinn ausgelobte &#8220;Traumhaus&#8221; im Wert von 500.000 DM. Nach einer Au&#223;enpr&#252;fung erfasste das Finanzamt die Auszahlungen von X als betriebliche Einnahmen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision hatte in diesem Fall keinen Erfolg. Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter f&#252;r die Erzielung bestimmter Ums&#228;tze erhielten, sei betrieblich veranlasst, weil die Entstehung der Ertr&#228;ge im betrieblichen Bereich angelegt sei.<br />
W&#228;hrend im ersten Fall X R 8/06 bereits erwirtschaftete Einnahmen (quasi im Nachhinein) bei einer Losveranstaltung verwendet wurden, stellte sich der Losgewinn in der zweiten Sache X R 25/07 als eine zus&#228;tzliche Verg&#252;tung dar.</p>
<p>BFH, Urteil vom 02.09.08   X R 8/06 und Urteil vom 02.09.08   X R 25/07 -</p>
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		<title>Steuerfreie Fahrtkostenpauschale f&#252;r politische Mandatstr&#228;ger</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Nov 2008 06:29:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Urteil VIII R 58/06 vom 8. Oktober 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in gleicher H&#246;he gezahlte Fahrtkostenpauschale f&#252;r Fahrten innerhalb des Kreises und in die Landeshauptstadt erhielt.
§ 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil VIII R 58/06 vom 8. Oktober 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in gleicher H&#246;he gezahlte Fahrtkostenpauschale f&#252;r Fahrten innerhalb des Kreises und in die Landeshauptstadt erhielt.</p>
<p>§ 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt die aus &#246;ffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenverg&#252;tungen (sowie Umzugskostenverg&#252;tungen und Trennungsgelder) steuerfrei. Die Steuerfreiheit beruht auf dem Gedanken, dass in der Regel nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Die Rechtsprechung hat dies in der Weise konkretisiert, dass Erstattungen nur dann steuerfrei sein k&#246;nnen, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehbar w&#228;re, wenn ihn der Steuerpflichtige selbst tragen m&#252;sste.</p>
<p>Diese Voraussetzungen sah der BFH im entschiedenen Fall als erf&#252;llt an, weil der Kl&#228;ger aus seiner T&#228;tigkeit als politischer Mandatstr&#228;ger steuerpflichtige Einnahmen (u.a. Sitzungsgelder) aus selbst&#228;ndiger Arbeit erzielte und deshalb grunds&#228;tzlich dadurch verursachte Betriebsausgaben haben konnte. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt der BFH auch einen Einzelnachweis der Fahrtkosten nicht f&#252;r erforderlich, weil dies dem Vereinfachungszweck der Pauschale widerspreche. Die Sache musste gleichwohl an das Finanzgericht zur&#252;ckverwiesen werden, weil nicht feststand, ob die nach der Entsch&#228;digungssatzung des Landkreises nach Durchschnittskosten gew&#228;hrte Pauschale (insgesamt 4.200 DM im Streitjahr 1997) auf ausreichenden und auch f&#252;r den Kl&#228;ger zutreffenden Ermittlungen beruhte. </p>
<p>BFH, Urteil vom 08.10.08   VIII R 58/06 -</p>
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		<item>
		<title>Gel&#228;ndewagen sind f&#252;r Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabh&#228;ngig vom europ&#228;ischen Verkehrsrecht als PKW zu behandeln</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 20:37:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kombinationskraftwagen unabh&#228;ngig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europ&#228;ischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelm&#228;&#223;ig Personenkraftwagen sind.
Die Kl&#228;gerin war Halterin eines &#8220;Toyota Typ J7 Landcruiser&#8221;. Sie hatte das zul&#228;ssige Gesamtgewicht von urspr&#252;nglich 2 805 kg ohne technische &#196;nderungen auf 2 399 kg abgelastet. Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kombinationskraftwagen unabh&#228;ngig von der verkehrsrechtlichen Einstufung nach europ&#228;ischem Gemeinschaftsrecht kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelm&#228;&#223;ig Personenkraftwagen sind.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war Halterin eines &#8220;Toyota Typ J7 Landcruiser&#8221;. Sie hatte das zul&#228;ssige Gesamtgewicht von urspr&#252;nglich 2 805 kg ohne technische &#196;nderungen auf 2 399 kg abgelastet. Das Finanzamt hatte daraufhin das Fahrzeug als Personenkraftwagen (PKW) behandelt und die Kraftfahrzeugsteuer emissionsbezogen nach Hubraum festgesetzt. Die Kl&#228;gerin war demgegen&#252;ber der Auffassung, nach europ&#228;ischem Gemeinschaftsrecht handele es sich um ein anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), das nach Gewicht zu besteuern sei. </p>
<p>Der BFH ist der Kl&#228;gerin nicht gefolgt. Europ&#228;isches Gemeinschaftsrecht, so der BFH, enthalte keine f&#252;r die Mitgliedstaaten verbindlichen Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen f&#252;r die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern und die Einstufung von Kraftfahrzeugen als &#8220;PKW&#8221;. F&#252;r die Kraftfahrzeugsteuer sei ein eigener, steuerrechtlicher Begriff des &#8220;PKW&#8221; ma&#223;geblich Danach m&#252;sse die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen i.S.d. KraftStG im Rahmen einer Gesamtw&#252;rdigung anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbef&#246;rderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur Bef&#246;rderung von G&#252;tern, vorgenommen werden. Da Gel&#228;ndewagen wie Kombinationskraftwagen vom Hersteller zur Personenbef&#246;rderung konzipiert seien und sich nach Bauart, Einrichtung und &#228;u&#223;erem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterschieden, seien sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich regelm&#228;&#223;ig PKW.</p>
<p>Dies gelte f&#252;r Fahrzeuge mit einem zul&#228;ssigen Gesamtgewicht bis 2,8 t bereits f&#252;r die Zeit vor dem 1. Mai 2005, f&#252;r Fahrzeuge mit einem zul&#228;ssigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t, die bis 30. April 2005 als LKW nach Gewicht zu besteuern gewesen seien, erst ab 1. Mai 2005.</p>
<p>BFG, Urteil vom 01.10.08   II R 63/07</p>
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		<item>
		<title>Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei Insolvenz eines Ehegatten h&#228;lftig geteilt</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 20:37:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, und f&#252;hrt die sp&#228;tere Veranlagung der Eheleute zu einer Steuererstattung, hat das Finanzamt den Erstattungsbetrag h&#228;lftig auf die Eheleute zu verteilen. Mit Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08 hat der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haben zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute Vorauszahlungen geleistet, ohne dabei anzugeben, dass mit der Zahlung nur die Steuerschuld eines Ehegatten beglichen werden soll, und f&#252;hrt die sp&#228;tere Veranlagung der Eheleute zu einer Steuererstattung, hat das Finanzamt den Erstattungsbetrag h&#228;lftig auf die Eheleute zu verteilen. Mit Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass dies auch gilt, wenn &#252;ber das Verm&#246;gen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet ist.</p>
<p>In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt f&#252;r die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute Vorauszahlungen f&#252;r das laufende Steuerjahr festgesetzt, welche die Ehefrau unter Angabe der gemeinsamen Steuernummer und des Verwendungszwecks &#8220;Einkommensteuer/Soli&#8221; beglich, w&#228;hrend &#252;ber das Verm&#246;gen des Ehemannes das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet war. Nachdem die Veranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer f&#252;r das betreffende Jahr eine Steuererstattung ergeben hatte, teilte das Finanzamt das Guthaben zwischen der Ehefrau und dem Insolvenzverwalter h&#228;lftig auf. Die Ehefrau beanspruchte mit ihrer Klage das gesamte Guthaben und machte geltend, dass es sich trotz des unterbliebenen Hinweises im Zeitpunkt der Vorauszahlungen in Anbetracht der Insolvenz ihres Ehemannes von selbst verstanden habe, dass die von ihr geleisteten Zahlungen nicht auch auf dessen Rechnung h&#228;tten bewirkt werden sollen. Im Fall der Insolvenz eines Ehegatten sei es geradezu offensichtlich, dass der andere Ehegatte mit seiner Zahlung nur seine Steuerschulden begleichen wolle.</p>
<p>Der BFH entschied dagegen, dass das Guthaben zu Recht geteilt worden sei. Erstattungsberechtigt sei derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Bei nicht dauernd getrennt lebenden zusammen veranlagten Eheleuten k&#246;nne das Finanzamt nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des BFH davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte zugleich auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten begleichen wolle, falls er im Zeitpunkt der Zahlung keine andere Tilgungsabsicht bekundet habe. Fehle ein solcher Hinweis, m&#252;sse das Finanzamt keine Vermutungen &#252;ber eine bestimmte wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute f&#252;r den Fall anstellen, dass die Vorauszahlungen sp&#228;ter zu einem Erstattungsanspruch f&#252;hren.</p>
<p>Dies sei nicht anders, wenn &#252;ber das Verm&#246;gen eines der Ehegatten das Insolvenzverfahren er&#246;ffnet sei. Denn auch in diesem Fall k&#246;nne es Gr&#252;nde f&#252;r den jeweils anderen geben, Steuervorauszahlungen auf Rechnung beider Eheleute zu bewirken. Es obliege in erster Linie den betroffenen Eheleuten zu entscheiden, ob sich die Teilung eines k&#252;nftigen Steuerguthabens wirtschaftlich nachteilig auf einen der Ehegatten auswirken k&#246;nnte. Es sei daher ihre Sache, Steuervorauszahlungen ggf. nur auf Rechnung eines der Ehegatten zu leisten. Daf&#252;r bed&#252;rfe es lediglich eines entsprechenden Hinweises an das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuervorauszahlung.</p>
<p>BFH, Urteil vom 30.09.08   VII R 18/08 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zufluss von &#8220;(Schein-)Renditen&#8221; bei Schneeballsystem</title>
		<link>http://www.sw-steuerberater.de/sundw/?p=108</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Oct 2008 20:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Zufluss von &#8220;(Schein-)Renditen&#8221; aus betr&#252;gerischen Schneeballsystemen best&#228;tigt.
Im Streitfall beteiligten sich die Kl&#228;ger mit insgesamt 110.000 DM an einer Gesellschaft, die mit angeblichen B&#246;rsentermingesch&#228;ften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 % f&#252;r die Anleger und 30 % f&#252;r die Gesellschaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zum Zufluss von &#8220;(Schein-)Renditen&#8221; aus betr&#252;gerischen Schneeballsystemen best&#228;tigt.</p>
<p>Im Streitfall beteiligten sich die Kl&#228;ger mit insgesamt 110.000 DM an einer Gesellschaft, die mit angeblichen B&#246;rsentermingesch&#228;ften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 % f&#252;r die Anleger und 30 % f&#252;r die Gesellschaft vorsah. In Wahrheit betrieb die Gesellschaft ein sog. Schneeballsystem, das dadurch gekennzeichnet war, dass - abgesehen von einer Anfangsphase - keine echten B&#246;rsengesch&#228;fte get&#228;tigt wurden. Stattdessen wurden den Anlegern von diesen zuvor eingezahlte Gelder als Renditen ausgezahlt. In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielten die Kl&#228;ger Ertr&#228;ge von insgesamt 1.404.284 DM. Tats&#228;chlich ausgezahlt wurden davon (in verschiedenen Jahren) insgesamt 656.500 DM. Die Differenzbetr&#228;ge zwischen Auszahlungen und Renditen (insgesamt 747.784 DM) wurden den Kl&#228;gern gutgeschrieben und von ihnen wiederum als Anlagekapital &#252;berlassen.</p>
<p>Der BFH geht davon aus, dass sich die Kl&#228;ger mit ihrer Anlage an einer stillen Gesellschaft gem&#228;&#223; § 230 des Handelsgesetzbuches beteiligt und Eink&#252;nfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt haben. Die tats&#228;chlich ausgezahlten Zinsen in H&#246;he von 656.500 DM sind ihnen als Kapitaleinnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative EStG zugeflossen und entsprechend zu versteuern (Anschluss an BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 12/96 bzw. VIII R 13/96). </p>
<p>Gleiches gilt f&#252;r die von den Kl&#228;gern stehengelassenen, d.h. wiederangelegten (Schein-)Renditen. Der BFH h&#228;lt daran fest, dass auch Renditen aus Gutschriften bei &#8220;Schneeballsystemen&#8221; zu Kapitaleinnahmen f&#252;hren, wenn der Unternehmer bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen &#8220;Renditen&#8221; f&#228;hig gewesen w&#228;re.</p>
<p>Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Initiator eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im Stande gewesen w&#228;re, seine s&#228;mtlichen Verbindlichkeiten auf einmal auszuzahlen. Ein Missverh&#228;ltnis zwischen den tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung stehenden finanziellen Mitteln und den tats&#228;chlich bestehenden Forderungen &#228;ndert daran nichts. </p>
<p>BFH, Urteil vom 28.10.08   VIII R 36/04 -</p>
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		<title>Kein Ansatz der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei betrieblich bedingter &#220;berlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 21:24:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 V R 12/07 und vom 27. Februar 2008 XI R 50/07 zur Umsatzsteuer bei verbilligter &#220;berlassung von Arbeitskleidung entschieden. 
Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den Urteilen vom 29. Mai 2008 V R 12/07 und vom 27. Februar 2008 XI R 50/07 zur Umsatzsteuer bei verbilligter &#220;berlassung von Arbeitskleidung entschieden. </p>
<p>Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverh&#228;ltnisses ausf&#252;hrt, wenn das vom Arbeitnehmer tats&#228;chlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zur&#252;ckbleibt. </p>
<p>Der BFH entschied: Die verbilligte &#220;berlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage, wenn sie - wie in den Streitf&#228;llen - durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.</p>
<p>Ein Metzger und ein Metallbauunternehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verf&#252;gung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tats&#228;chlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich h&#246;her. Das Finanzamt hatte deshalb - zu Unrecht - die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.05.08 -  V R 12/07</p>
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		<title>Umsatzsteuer: Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 21:23:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die entgeltliche &#220;berlassung von Kraftfahrzeugen durch einen &#8220;Carsharing&#8221;-Verein an seine Mitglieder dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und nicht dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegt. 
Der BFH ging in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die entgeltliche &#220;berlassung von Kraftfahrzeugen durch einen &#8220;Carsharing&#8221;-Verein an seine Mitglieder dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und nicht dem erm&#228;&#223;igten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegt. </p>
<p>Der BFH ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die T&#228;tigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes grunds&#228;tzlich gemeinn&#252;tzig sein kann. Er betonte aber zugleich, dass sich aus der Verfolgung gemeinn&#252;tziger Zwecke nicht zwingend die Anwendung des erm&#228;&#223;igten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins ergibt. Auch wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinn&#252;tzige Zwecke verfolgt werden, sei vielmehr der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetriebs ausgef&#252;hrt werden. Anders sei es nur, wenn der wirtschaftliche Gesch&#228;ftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze aber insbesondere voraus, dass der steuerbeg&#252;nstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Gesch&#228;ftsbetrieb erreicht werden k&#246;nne. Im Hinblick auf dieses Erfordernis verneinte der BFH die Anwendung des erm&#228;&#223;igten Umatzsteuersatzes, da der steuerbeg&#252;nstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden k&#246;nne. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.08 - V R 33/05</p>
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		<title>Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 21:23:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>lucas</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07 mit der Frage befasst, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses angebracht wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, wenn der &#252;bersch&#252;ssige Strom gegen Entgelt in das &#246;ffentliche Stromnetz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07 mit der Frage befasst, ob bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage, die 1997 auf dem Dach eines privat genutzten Einfamilienhauses angebracht wurde, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, wenn der &#252;bersch&#252;ssige Strom gegen Entgelt in das &#246;ffentliche Stromnetz eingespeist wird. F&#252;r diesen sog. &#8220;Altfall&#8221; (Einspeisung von Strom vor Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetz) hatten Finanzamt und Finanzgericht dies mit der Begr&#252;ndung abgelehnt, angesichts der geringen Mengen und Verg&#252;tung handele es sich nicht um eine nachhaltige wirtschaftliche T&#228;tigkeit und der Kl&#228;ger sei deshalb nicht Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. </p>
<p>Die Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH lie&#223; offen, ob eine sonst nicht unternehmerisch t&#228;tige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Verg&#252;tung in das &#246;ffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war. Er st&#252;tzte seine Entscheidung vielmehr darauf, dass die Photovoltaik-Anlage nicht zeitnah dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden war. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gest&#252;tzte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers &#8220;bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes&#8221;. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn der Kl&#228;ger hatte nicht zeitnah mit der Anschaffung, sondern erst 5 Jahre danach, im Jahr 2002, eine Umsatzsteuererkl&#228;rung f&#252;r das Jahr 1997 abgegeben und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.08 - V R 10/07</p>
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